Die Satzung der Hand in Hand Seniorenhilfe Lotte/Westerkappeln e.V.

Satzung des Vereins
Hand in Hand – Seniorenhilfe Lotte/Westerkappeln e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Hand in Hand – Seniorenhilfe Lotte/Westerkappeln e.V.
(2) Er hat den Sitz in 49504 Lotte.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 48565 Steinfurt eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Senioren und die Unterstützung hilfebedürftiger Personen.
Er bezweckt insbesondere die Unterstützung von Menschen in Verrichtungen des
täglichen Lebens, die aufgrund ihres Alters oder Hilfsbedürftigkeit zu dem Personenkreis
des § 53 AO gehören und Mitglied des Vereins sind.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
b. Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/-innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören.
c. Begleitung von alten und hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen o.ä.
d. Hilfe im Haushalt bei Gebrechlichkeit und im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassungen aus dem Krankenhaus.
e. Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen.
f. Sonstige Tätigkeiten, sofern sie den in § 2 Abs. 1 dargestellten Zwecken dienen.
g. Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Kräften

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für einen Monat im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende(n), bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Sollte der Versand per Mail erfolgen, gilt die Regelung sinngemäß.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab 1001 Euro
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Vorstandsmitglieder werden in besonderen Wahlgängen bestimmt. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die mehr Stimmen auf sich vereinigen als die Mitbewerberinnen und Mitbewerber.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende; der/die erste und zweite stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenführer(in), der/die Schriftführer(in) und zwei Beisitzer(innen). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Hauptamtliche Mitarbeiter haben kein passives Wahlrecht.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellen von Jahresvoranschlag und Jahresrechnung
b) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
c) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
d) Abschluss- und Kündigung von Arbeitsverträgen
e) Abschluss- und Kündigung von Mietverträgen
f) Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen
g) Abschluss von Kaufverträgen
h) Eröffnung und Schließung von Bankkonten
(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n), bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu unterzeichnen.
(10) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sozialverband VdK – Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

Der Verein wurde am 17.03.2016 in 49504 Lotte
von folgenden Personen errichtet

1. Glüder,Friedel
2. Holtgrewe, Ursula
3. Hunker, Herbert
4. Hunker, Ursula
5. Mönninghoff, Dorothea
6. Weidner, Klaus
7. Hesse, Änne
8. Jacob, Angelika
9. Jacob, Achim
10. Jansen, Gabriele
11. Jansen, Josef
12. Carl, Magdalene
13. Carl, Wilfried
14. Schmidt-Neubauer, Ursel
15. Mittelstädt, Christa
16. Mittelstädt, Reinhold
17. Buschenhenke, Hilde
18. Buschenhenke,Leo
19. Bohnenkamp, Günther
20. Beckmann, Cilly
21. Beckmann, Michael
22. Haubold, Ute
23. Haubold, Christian
24. Sandkühler, Helma
25. Klekamp-Lange, Gisela
26. Lange, Detlef
27. Nörenberg, Adolf
28. Kohmäscher, Reinhard
29. Illmann, Magdalena
30. Illmann, Manfred
31. Hohenberger, Doris
32. Klingspohn, Ewald
33. Drafke, Hans-Georg
34. Müller, Renate