Die Geschäfts- und Beitragsordnung der Hand in Hand Seniorenhilfe Lotte/Westerkappeln e.V.

Die Mitgliederversammlung, vom 01.07.2016, der „Hand in Hand Seniorenhilfe Lotte / Westerkappeln“ e.V. (im Folgenden kurz „Seniorenhilfe“ genannt) beschließt folgende Geschäfts- und Beitragsordnung:

Vorbemerkung:
Die in dieser Geschäfts- und Beitragsordnung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen schließen ebenso die weiblichen Personen mit ein.

§ 1 Mitgliederversammlung
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Vor jeder Versammlung werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich die Mitglieder und Gäste eintragen.

§ 2 Wahlen
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet. Sofern niemand Widerspruch erhebt, erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung.
Während der Durchführung von Wahlen obliegt die Versammlungsleitung dem Wahlleiter. Er stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt. Der Vorsitzende, der 1.stellvertretende Vorsitzende, der 2.stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer, der 1. und der 2. Beisitzer werden jeweils einzeln gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Werden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl gestellt und erreicht von den zur Wahl gestellten Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so werden die beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten, erneut zur Wahl gestellt. Alle übrigen Kandidaten scheiden in diesem zweiten Wahlgang aus. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das vom Wahlleiter gezogen wird.
Die Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Wahlleiter zu unterschreiben ist.
Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.
Die Niederschrift ist während der Dauer der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 3 Hilfspersonen und Hilfeempfänger
Der Verein Seniorenhilfe erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden und sich als solche ausweisen können. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins, sind insbesondere zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen dem Verbot der Vorteilsnahme.
Die Seniorenhilfe will Menschen helfen, die hilfsbedürftig sind und in den Gemeinden Lotte und Westerkappeln sowie in den angrenzenden Gebieten wohnen und Mitglied des Vereins sind. Als hilfsbedürftig werden Personen anerkannt, die „infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind“ (§ 53 Abs.1 Abgabenordnung).

§ 4 Dauer der Hilfeleistung
Im Grundsatz ist Hilfe als kurzzeitige Leistungserbringung gedacht. Hilfe kann jedoch dauerhaft beauftragt werden, wenn der Vorstand beschlossen hat, dass ausreichende Helferkapazität auf einem bestimmten Dienstleistungsgebiet, wie z. B. Hilfe im Haushalt, zur Verfügung steht und der Hilfesuchende die o.a. Voraussetzungen dauerhaft erfüllt.

§ 5 Entscheidung über Hilfeleistung
Die Entscheidung, ob und wie einem eingegangenen Hilfeersuchen nachgekommen wird, trifft der Vorstand. Eine Einbindung ausgewählter Mitglieder der Seniorenhilfe ist möglich. Auch wenn ein Hilfesuchender die Voraussetzungen erfüllt, besitzt er keinen Rechtsanspruch, dass ihm geholfen werden muss. Die Helfer haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontingent an Helferstunden. Das jeweilige Vorstandsmitglied entscheidet nach den Kriterien: Angebotene Hilfsleistungen und Entfernung zum Hilfsbedürftigen.

§ 6 Gesetzliche Bestimmungen
Die Durchführung der Hilfstätigkeiten erfolgt im Rahmen und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Ausschluss von der Hilfegewährung
Hilfe durch die Seniorenhilfe wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn sie zur Gewinnerzielung beauftragt wird. Dies kann z. B. vorkommen, wenn für Fahrten zum Facharzt oder zur Heilbehandlung eine Kostenerstattung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, die höher ist als die Entgeltforderung der Seniorenhilfe. Der Hilfeempfänger verpflichtet sich, dass Hilfeleistung durch die Seniorenhilfe nicht zur Gewinnerzielung genutzt wird. Verstöße können zum Ausschluss von weiterer Hilfe führen.

§ 8 Entgelt für Hilfeleistung
Hilfeleistung durch die Seniorenhilfe kostet grundsätzlich ein Entgelt. Die Höhe des Entgeltes legt der Vorstand fest. Es beträgt zurzeit 8,40 Euro pro Stunde für alle Hilfeleistungen. Davon erhält der Helfer 7,00 Euro und der Verein für den Verwaltungsaufwand 1,40 Euro. Kleinste Abrechnungs­einheit sind 15 Minuten bzw. 2,10 Euro. Das Entgelt wird berechnet ab dem Beginn der Hinfahrt zum Hilfeempfänger bis zur Beendigung und der unverzüglichen Rückfahrt. Vergütet werden ebenfalls Wartezeiten des Helfers, die auftreten, wenn er den Hilfeempfänger z.B. zum Arzt, zum Einkaufen oder zu einer Veranstaltung begleitet oder fährt. Zusätzlich zu dem Entgelt für den Zeitaufwand berechnet die Seniorenhilfe dem Hilfeempfänger ggf. die Kosten des Helfers, auf dessen bzw. deren Erstattung er Anspruch hat (Eintrittspreise, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Parkgebühren etc.).
Die jeweils für die empfangene Hilfeleistung anfallende Gebühr wird automatisch per Bankeinzug nach Abgabe der Leistungsnachweise erhoben. Die Auszahlung an den Helfer erfolgt in Form einer Überweisung auf sein Bankkonto oder alternativ als Zeitgutschrift auf sein Zeitguthabenkonto. Für jede Stunde geleisteter Hilfe erhält der Helfer dann eine Gutschrift über eine Stunde auf seinem Zeitguthabenkonto.
Die Zeitguthaben der Mitglieder werden in entsprechender Höhe auf einem Treuhandkonto mit Geld hinterlegt.
Abrechnungstag ist jeweils der 5. des folgenden Monats.
Eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer kann vom Leistungserbringer in Ansatz gebracht werden und ist von dem Leistungsempfänger auch über das Lastschriftverfahren abzubuchen.
Diese Aufwandsentschädigung wie auch Kosten für Eintrittsgelder, Fahrtkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln etc. sind nicht als Zeitguthaben ansparbar.
Alternativ kann der Helfer seine Aufwandsentschädigung und/oder die erstatteten Kosten ganz oder teilweise an die Seniorenhilfe spenden.

Aus steuerrechtlichen Gründen beträgt der Höchstbetrag für die jährliche Leistungsauszahlung 2400,00 Euro (sog. Übungsleiterpauschale).

§ 9 Hilfevereinbarung
Bei Hilfeantritt weist der Helfer auf die Entgeltpflicht und den Entgeltsatz hin. Hilfeleistende und Hilfeempfänger unterschreiben beide die Kostenaufstellung für die Dienstleistung. Die Unterschrift des Leistungsempfängers gilt als Einwilligung zum Lastschriftverfahren.

§ 10 Helfer
Die Mitgliedschaft in der Seniorenhilfe verpflichtet nicht zur Hilfeleistung. Die Seniorenhilfe unterstützt nur Helfer, die Mitglied im Verein sind, durch Versicherungsschutz und wenn gewünscht, durch das Anlegen eines Zeitguthabenkontos. Jeder Hilfswillige kann selbst entscheiden, welche Art von Hilfe er leisten will und in welchem Umfang und zu welchen Zeiten. Wer sich als Helfer meldet, geht keine Verpflichtung zu einem Mindestumfang der Hilfe ein. Helfer müssen eine Schulung bzw. ein Eignungsgespräch als Helfer absolvieren Sie erhalten die Regeln für die Hilfsleistungen zusätzlich in schriftlicher Form und müssen sich durch Unterschrift verpflichten, die Grundsätze der Seniorenhilfe für die Helfertätigkeit zu beachten.

§ 11 Anlage und Verzinsung der Mitgliederguthaben
Guthaben auf dem Treuhandkonto werden mit dem Zinssatz einer örtlichen Bank für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist verzinst bezogen auf den Guthabenstand am 31.12. des Vorjahres. Die Zinsen dienen dazu, Erhöhungen des Stundenentgelts aufzufangen. Eine eventuelle Stunden­entgelterhöhung darf die erzielten Zinsen für das Zeitguthaben nicht übersteigen.

§ 12 Auskunft über Mitgliederguthaben
Jedes Mitglied der Seniorenhilfe erhält einmal jährlich (siehe § 3.6) zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich Auskunft über die Höhe seines Zeitguthabens.

§ 13 Verwendung der Zeitguthabens
Mitglieder können ihr Zeitguthaben auf verschiedene Weise verwenden:
1. Sie können das Zeitguthaben verbrauchen, um spätere Hilfe durch die Seniorenhilfe damit zu bezahlen, sofern sie die Bedingungen für Hilfeleistungen nach § 1 der Satzung erfüllen.
2. Guthaben sind auf andere Mitglieder ganz oder teilweise übertragbar.
3. Guthaben können der Seniorenhilfe gespendet werden. Wenn ein Zeitguthaben abgebaut wird, reduziert sich das Geldguthaben im gleichen Verhältnis wie das Zeitguthaben. 4. Zeitguthaben ohne Zinsen können bei Austritt oder im Todesfall vererbt oder ausbezahlt werden.

§ 14 Versicherungen
Der Verein schließt für aktive Helfer eine Haftpflichtversicherung, eine Unfallversicherung eine Dienstreisevollkaskoversicherung und eine Versicherung gegen Verlust des Schadenfreiheits­rabattes im Schadensfall ab. Die helfenden Mitglieder sind über die Konditionen des Versiche­rungsschutzes zu informieren.

§ 15 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der Kosten der Seniorenhilfe beträgt 48,00 Euro für Einzelpersonen, 60,00 Euro für Ehepaare. Die Höhe des Beitrages für Körperschaften legt der Vorstand im Einzelfall fest. Der Beitrag wird im 1. Quartal des Kalenderjahres bzw. im ersten Quartal nach Beitritt im Lastschriftverfahren eingezogen. Barzahlung ist nicht vorgesehen. Tritt jemand im Laufe des Jahres ein, so wird sein Beitrag nach Monaten anteilig berechnet. Die Höhe des Jahrebeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres (=Kalenderjahr) mit 2-monatiger schriftlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand möglich. Bei Tod eines Mitglieds wird das Zeitguthabenkonto von dem im Aufnahmeantrag angegebenen Abtretungsempfänger übernommen bzw. an ihn ausgezahlt (nur bei Verrechnung über Geldleistungen).

§ 17 Gültigkeitsdauer
Die Geschäfts- und Beitragsordnung bleibt solange gültig, bis eine neue Geschäfts- und Beitragsordnung in Kraft tritt. Ein Antrag zur Änderungen der Geschäfts- und Beitragsordnung muss
4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Der Antrag ist schriftlich und mit Begründung versehen einzureichen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
Eine Änderung der Geschäfts- und Beitragsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (Siehe oben § 1).

Diese Beitrags- und Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.07.2016 beschlossen und tritt am 01.07.2016 in Kraft.

Ort: Lotte Datum: 01.07.2016